Verein

Der Verein FORUM Herrenalber Modell e.V.

Der Verein FORUM Herrenalber Modell e.V. hat es sich zur Aufgabe gemacht, das hier nachfolgend beschriebene Konzept weiter zu geben, weiter zu tragen und seinen Erhalt und seine Weiterentwicklung zu unterstützen. Wir sind Ehemalige der Klinik in Bad Herrenalb und haben durch diese Art der Therapie eine neue Wahrnehmung unserer selbst und unserer Umwelt gewonnen.
Nun sind wir auf dem Weg der Genesung von unseren Süchten, Abhängigkeiten und selbst-zerstörerischen Verhaltenweisen. Daran wollen wir unsere Mitmenschen und alle, die daran interessiert sind gesund zu werden, teilhaben lassen.

Entstehungsgeschichte | Vorstand


Unsere SATZUNG

§ 1: Name des Vereins
1. Der Verein trägt den Namen Forum Herrenalber Modell e.V.
2. Er hat seinen Sitz in Bad Herrenalb und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Calw eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Mai bis 30. April.

§ 2: Zweck und Aufgaben des Vereins
Der Verein verfolgt den Zweck, den Erhalt und die Weiterentwicklung des Bad Herrenalber Klinikmodells zu fördern. Darüber hinaus ist das Ziel des Aufbaus eines Netzwerkes für ehemalige Patienten der Herrenalber Klinik von besonderer Bedeutung. Kontaktaufnahme und Gruppenbildung für aus der Therapie entlassene Patienten sollen erleichtert werden. Dieser Zweck wird erfüllt durch:
1. Vernetzung aller Interessenten des Bad Herrenalber Klinikmodells, sowohl von Patienten als auch von Menschen, die in therapeutisch-medizinischen Berufen tätig sind und das Bad Herrenalber Klinikmodell fördern möchten. Dazu gehört das Erstellen von Adressdateien von Ehemaligen, Ärzten, Therapeuten und Einrichtungen, die nach dem 12-Schritte-Programm arbeiten.
2. Besonderes Augenmerk soll der Verbesserung von Kontaktmöglichkeiten für ehemalige Patienten gelten, damit sie nach der Entlassung mit der Aufforderung zur Veränderung ihrer bisherigen, krankmachenden Lebensbedingungen nicht allein sind.
3. Förderung der Weiterentwicklung des Bad Herrenalber Klinikmodells im stationären und ambulanten Versorgungsbereich.
4. Öffentlichkeitsarbeit für das Bad Herrenalber Klinikmodell in Form von Erfahrungsberichten sowohl von Patienten als auch wissenschaftlicher Ergebnisse und Forschungsberichte.
5. Förderung der Zusammenarbeit von Kliniken national sowie international, die nach dem Bad Herrenalber Klinikmodell arbeiten.
6. Gründung einer Stiftung, die die Aufgabe hat, den Aufbau weiterer, auch ambulanter Einrichtungen, die nach dem Bad Herrenalber Klinkmodell arbeiten, zu unterstützen und zu fördern.

§ 3: Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Die Anmeldung erfolgt schriftlich formlos. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand des Vereins. Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag erfolgt schriftlich ohne Begründung.

§ 4: Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, sofern sie die Ziele des Vereins unterstützen.
2. Die Anmeldung erfolgt schriftlich formlos. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand des Vereins. Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag erfolgt schriftlich ohne Begründung.

§ 5: Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vereinsvorstand erklärt werden.
2. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgloser Mahnung mit der Bezahlung des Jahresbeitrages um 6 Monate im Verzug ist sowie bei Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschließungsbescheid ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen. Innerhalb einer Frist von vier Wochen besteht die Möglichkeit des Widerspruchs gegen diesen Beschluss. Über diesen Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 6: Beiträge
1. Zur Deckung seiner Ausgaben erhebt der Verein Jahresbeiträge. Die Höhe des Jahresbeitrages beträgt 30 Euro, Studenten, Arbeitslose und andere Geringverdiener zahlen 10 Euro.
2. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
3. Der Vorstand kann im Ausnahmefall den Mitgliedsbeitrag auf Antrag stunden oder teilweise oder ganz erlassen.

§ 7: Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8: Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem Vorsitzenden und einer/einem Stellvertreter/in und drei weiteren Mitgliedern.
Zusätzlich zur/m 1. Vorsitzenden und der/dem Stellvertreter/in müssen ein/e Schriftführer/in, eine/e Kassenführer/in und ein/e Kassenprüfer/in gewählt werden.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zu einer Neuwahl im Amt.
4. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl und Wiederwahl kann offen erfolgen, sofern die Mehrheit der Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung zustimmt.
5. Für ausscheidende Vorstandsmitglieder beruft der Vorstand Ersatzmitglieder.
6. Der Vorstand kann beschließen, Aufgaben der Geschäftsführung und der Vertretung des Vereins an eine/n Geschäftsführer/in zu übertragen. Die/der Geschäftsführer/in nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Vorstands teil.
7. Der Vorstand fasst Beschlüsse in der Vorstandssitzung. Die Einberufung und Abhaltung der Vorstandssitzungen sollten möglichst formlos erfolgen. Anstelle der Beschlussfassung in einer Vorstandssitzung ist auch eine schriftliche, fernschriftliche oder über elektronische Medien zulässig, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
8. Über jeden Vorstandsbeschluss ist eine Niederschrift anzufertigen, von der jedem Vorstandsmitglied eine Abschrift zu übersenden ist.

§ 9: Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens ein Mal jährlich zusammen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder verlangt wird.
2. Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnungen und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und zur Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer/innen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
3. Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über den Haushaltsplan des Vereins, Aufgaben des Vereins, Sachfragen, die der Mitgliederversammlung vom Vorstand zur Beschlussfassung vorgelegt werden, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Sie fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, außer bei den unter §11 genannten Beschlüssen. Bei Wahlen entscheidet im Falle der Stimmengleichheit eine Stichwahl.

§ 10: Beurkundungen
1. Beurkundungen der Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem Vorstandsmitglied und einem mit der Protokollführung beauftragten Mitglied zu beurkunden.

§ 11: Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
1. Für den Beschluss, die Satzung zu ändern, ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten nötig. Ebenso für die Auflösung des Vereins. Solche Anträge müssen in der Einladung zur Mitgliederversammlung unter den Tagesordnungspunkten „Satzungsänderung“ bzw. „Auflösung des Vereins“ genannt werden.
2. Über die Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung in 3/4-Mehrheit. Das Vereinsvermögen darf nur steuerbegünstigten Zwecken zugeführt werden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 12: Aufwandsentschädigung
1. Die Tätigkeit in Vereinsämtern erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich.
2. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 1 die Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.

Karlsruhe-Stupferich, 18.02.2012